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   OLG Hamburg, 23.06.2016 - 6 W 4/16   

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OLG Hamburg, 23.06.2016 - 6 W 4/16 (https://dejure.org/2016,40466)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2016 - 6 W 4/16 (https://dejure.org/2016,40466)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 6 W 4/16 (https://dejure.org/2016,40466)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 03.11.2017 - 6 U 41/17

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Telekommunikationsnetzes als "Das beste

    Bezogen auf den dritten - hier nicht streitgegenständlichen - Werbespot habe das OLG Köln in der Beschwerdeentscheidung 6 W 4/16 (dort S. 27 f.) ausgeführt, dass eine unsachliche Herabsetzung der Antragstellerin (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG) mit dem Spot nicht verbunden sei, weil eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte zulässig sei.

    Dies habe der Senat im Rahmen des Beschlusses vom 12.01.2016 (6 W 4/16) angenommen.

    Der Senat hat in der Sache 6 W 4/16 zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung der Antragsgegnerin mit dem Hinweis "Das beste Netz" Stellung genommen.

    In diesem Fall wären - wie der Senat auch bereits im Beschluss vom 12.01.2016 in der Sache 6 W 4/16 dargelegt hat - die Grundsätze der Spitzenstellungswerbung anzuwenden.

    Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen sind wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2016, 6 W 4/16, mwN).

  • OLG Köln, 03.02.2017 - 6 U 115/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Telekommunikationsdienstleistungen mit

    Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 08.06.2016, Az. 84 O 224/15 den Beschluss des Senats vom 12.01.2016, Az. 6 W 4/16, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang abzuweisen.

    In diesem Fall wären - wie der Senat auch bereits im Beschluss vom 12.01.2016 in der Sache 6 W 4/16 dargelegt hat - die Grundsätze der Spitzenstellungswerbung anzuwenden.

    Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen sind wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2016, 6 W 4/16, mwN).

  • OLG Köln, 07.04.2017 - 6 U 134/16

    Wettbewerbswidrigkeit der Werbung eines Internetproviders mit der Aussage "das

    In diesem Fall wären - wie der Senat auch bereits im Beschluss vom 12.01.2016 in der Sache 6 W 4/16 dargelegt hat - die Grundsätze der Spitzenstellungswerbung anzuwenden.

    Allein- oder Spitzenstellungsbehauptungen sind wegen der andernfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2016, 6 W 4/16, mwN).

  • LG Köln, 16.02.2017 - 81 O 33/16
    Zu dieser Werbeaussage hat das OLG Köln in der Entscheidung vom 12.1.2016 - 6 W 4/16 - folgendes ausgeführt:.

    Bezogen auf den dritten - hier nicht streitgegenständlichen - Werbespot führte das OLG Köln in der Beschwerdeentscheidung 6 W 4/16 (dort S. 27 f.) aus:.

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